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   AG Frankfurt/Main, 29.01.2016 - 32 C 4644/16 (72)   

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AG Frankfurt/Main, 29.01.2016 - 32 C 4644/16 (72) (https://dejure.org/2016,22272)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2016 - 32 C 4644/16 (72) (https://dejure.org/2016,22272)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 32 C 4644/16 (72) (https://dejure.org/2016,22272)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Frankfurt am Main verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 - 32 C 4644/16 (72) -.

 
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.01.2016 - 32 C 4644/16
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 -VI ZR 225/13, juris Rn. 7).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 9).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der- vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 8).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 8).

    Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.01.2016 - 32 C 4644/16
    Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014- VI ZR 357/13, juris Rn. 17).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.01.2016 - 32 C 4644/16
    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958).
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